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V. Arbeitsgesetz

§1 Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag kommt nur dann zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Dies muss durch ein schriftliches Einverständnis entstehen.
Der Arbeitsvertrag muss mindestens vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben sein.
Der unterschriebene Arbeitsvertrag muss sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer vorliegen und jederzeit vorzeigbar sein.
Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, ist weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer im Rahmen des ArbG rechtlich zu belangen.
Ein Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag ist rechtlich mit einem Arbeitsvertrag gleichzusetzen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Nebenbeschäftigung zu melden bzw. die Genehmigung einzuholen, sofern im Arbeitsvertrag verankert.
Jegliche internen und während der Arbeit erlangten Informationen für sich zu behalten und nicht an Drittpersonen weiterzugeben (AkG).
Sich bei seinem Arbeitgeber spätestens am Tag der Erkrankung zu melden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
Dem im Arbeitsvertrag verankerten Tätigkeitsfeld nachzukommen.
Sonstige im Arbeitsvertrag verankerte Vereinbarungen, sofern mit dem Gesetz vereinbar, zu erfüllen.
Den Arbeitnehmer in die entsprechenden Tätigkeitsbereiche ordnungsgemäß einzuarbeiten.
Den Arbeitnehmer entsprechend der Tätigkeit zu entlohnen.

  • Bei Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Verrichtung der Tätigkeiten obliegt es dem Arbeitgeber, einen Anteil
    des Lohns oder den gesamten Lohn einzubehalten.


Dem Arbeitnehmer ein entsprechendes für die Tätigkeit geeignetes Arbeitsumfeld bereitzustellen.
Eine Kündigung kann entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden.
Die Kündigung muss entsprechend der vertraglich vereinbarten Konditionen verfasst werden.
Zu den Konditionen gehören:

  • Kündigungsfristen

  • Angabe von Gründen

  • Rückgabe bereitgestellter Arbeitsmittel, sofern erhalten

  • Rückgabe von Schlüsseln, Dienstmarken, Dienstwaffen.


Sollte eine Kündigung nicht gemäß ArbG §4 Abs. 2 verfasst worden sein, steht dem gekündigten Arbeitnehmer eine monetäre Entschädigung in Höhe von einem Tageslohn des ehemaligen Gehalts zu.

  • Der Tageslohn wird auf 8 Stunden hochgerechnet.


Gegen eine Kündigung aus nicht nachvollziehbaren oder falschen Gründen kann zivilrechtlich geklagt werden und unter Umständen eine Wiedereinstellung erwirkt werden.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer für eine Zeit von maximal einer Woche vom Dienst zu suspendieren, wenn

  • strafrechtliche Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer laufen.

  • interne Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer laufen.


Die Zeit der Suspendierung kann bis zur Beendigung laufender Ermittlung gegen den Arbeitnehmer verlängert werden.
Eine Suspendierung über drei Wochen zieht automatisch eine Kündigung nach sich.
Während der Suspendierung darf der Arbeitnehmer

  • den Dienst nicht antreten,

  • bereitgestellte Arbeitsmittel nicht nutzen,

  • seine Position in einer Firma oder Behörde nicht missbrauchen (AkG),

  • die Verschwiegenheit über die bei der Arbeit erlangten Informationen nicht brechen (AkG).



Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen für sich oder Dritte unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf die kein rechtmäßiger Anspruch besteht.

Wer einem Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst bestimmten Verpflichteten sowie einen Angestellten im Geschäftsverkehr nachweislich Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen anbietet, macht sich der Bestechung strafbar.

Das nachweisliche Gewähren- und Versprechen Lassen, Fordern von Geschenken oder Vorteilen zu bestimmten Zwecken, welche zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Amtshandlung geschieht, ist als Bestechlichkeit zu bestrafen.

Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist,
unbefugt offenbart, macht sich der Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar.

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