II. Strafgesetzbuch - Besonderer Teil
§1 Diebstahl
Wer eine fremde Sache entfernt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ohne die Einwirkung oder Androhung von Gewalt, macht sich des Diebstahls strafbar.
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§2 Raub
Wer eine fremde Sache einem anderen durch Drohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§3 Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen und ihm werden die Prozesskosten und Schadenersatzzahlung angerechnet.
Wer eine Sachbeschädigung an einer Sache der staatlichen Organe begeht, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich werden die jeweiligen Prozesskosten angerechnet.
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§4 Erpressung
Wer einen anderen unter Verwendung einer Waffe, mit Gewalt oder Drohung zu einem Verhalten nötigt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§5 Betrug
Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, um sich oder einen Dritten zu bereichern, am Vermögen schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
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§6 Dokumentenfälschung
Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer finanziellen Aufwandsentschädigung zu bestrafen. Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, dass zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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§7 Glücksspiel
Ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist dem Staat vorbehalten.
Wer ohne dazu berechtigt zu sein ein Glücksspiel ausrichtet oder an diesem teilnimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§8 Körperverletzung
Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einem Schmerzensgeld, nachdem Befund des zuständigen Mediziners, zu bestrafen.
Wer eine Körperverletzung unter Einsatz von Gegenständen begeht, ist mit einer Freiheitsstrafe und einem Schmerzensgeld zu bestrafen.
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§9 Körperverletzung mit schweren Folgen
Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder deren Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und einem Schmerzensgel zu bestrafen.
Wer eine Körperverletzung begeht, die die Bewusstlosigkeit zur Folge hat und der Geschädigte außerdem einen Gedächtnisverlust erleidet, ist mit einer Freiheitsstrafe und einem Schmerzensgeld zu bestrafen.
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§10 Mord
Wer einen anderen tötet, ist mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Sicherheitsverwahrung zu bestrafen.
Wer einen anderen versucht zu töten, ist mit Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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§11 Unterlassung der Hilfeleistung
Wer wissentlich einer Person in Not die Hilfe vorenthält oder eine Dritte an der Hilfe hindert, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.
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§12 Beleidigung
Wer über eine Person Äußerungen tätigt, die ihre Würde verletzt, macht sich der Beleidigung strafbar.
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§13 Üble Nachrede
Wer einem Anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§14 Drohung
Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§15 Hausfriedensbruch
Wer sich den Zutritt auf ein Grundstück oder in ein Gebäude durch eine andere Person erzwingt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
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Eine Person die dem Gebäude und/oder dem Gelände verwiesen wird/wurde hat kein Recht sich auf diesem Gelände oder in dem Gebäude aufzuhalten. Wer einen Verweis missachtet, ohne dass ein Notfall vorliegt, macht sich dem Hausfriedensbruch Strafbar.
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Ein Platzverweis kann nur von Personen erteilt werden denen das Hausrecht obliegt. Ein Platzverweis für öffentliche Einrichtungen gilt für 24h. Ein Verweis von einem Privatgrundstück hat eine unbefristete Gültigkeit und muss erst von dem Besitzer des Grundstücks zurückgenommen werden. Ein Platzverweis gilt ab dem Zeitpunkt an dem dieser mündlich ausgesprochen wird.
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§16 Freiheitsentzug
Wer einen anderen gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit nimmt ist mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§17 Erpresserischer Menschenraub
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe auf das Höchstmaß der Freiheitsstrafe anzusetzen und eine Geldstrafe.
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§18 Menschenhandel
Wer unter Vorsatz mit Menschen handelt, ist mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§19 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§20 Amtsanmaßung
Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§21 Missbrauch des Notrufs
Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§22 Falsche Beweisaussage / Meineid
Wer unter Eid eine wider besseren Wissens unwahre Aussage tätigt, macht sich des Meineids strafbar.
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§23 --
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§24 Tierquälerei
Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§25 Entweichung von Gefangenen
Wer sich aus der Justizvollzugsanstalt oder der polizeilichen Verwahrung unerlaubt entfernt, ist mit seiner doppelten regulären Freiheits- und Geldstrafe zu bestrafen.
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§26 Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot
Wer in der Öffentlichkeit Kleidung trägt mit dem Ziel das Gesicht zu verbergen, macht sich der Vermummung/Verschleierung strafbar.
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§27 Beihilfe zu einer Straftat
Eine Beihilfe liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt.
Es reicht bereits aus, wissentlich eine Straftat zu verschweigen.
Beihilfe zu einer Straftat wird wie die Straftat selbst geahndet.
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§28 Selbstjustiz
Als Selbstjustiz bezeichnet man die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht, die ein Betroffener im eigenen Namen selbst übt.
§29 Identitätsfeststellung
Jeder Bürger dieses Staates ist ausweispflichtig gegenüber den Staatsdienern.
Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität festzusetzen und mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
Bei Beamten im Dienst ersetzt die Dienstmarke den Ausweis.
Das Nennen der Exekutivbeamten, bei ihren bürgerlichen Namen in der Öffentlichkeit, welche Teil einer Sondereinheit oder Sonderabteilung sind und daher verschleiert ermitteln, ist mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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§30 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
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§31 Sperrbezirke
Als Sperrbezirke gelten in diesem Staat die Militärbasis.
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§32 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter:
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.
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§33 Rückfälligkeit
Begeht jemand, nachdem er schon mindestens dreimal im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Strafe verurteilt worden ist, ist er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen. Begeht jemand, nachdem er schon mindestens fünfmal im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit zur Kasse gebeten wurde, so ist er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen (Tanken, Blitzen, Falsch parken)
Begeht jemand, nachdem er schon mindestens zehnmal im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit zur Kasse gebeten wurde, so ist er mit einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe und einem Lizenz Entzug bestraft (Tanken, Blitzen, Falsch parken)
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§34 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat.
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§35 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 34) bestraft. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat.
§36 Verjährungsfrist
Eine Strafe oder Maßnahme darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt oder verfolgt werden.
Verbrechen mit Höchstmaß der Freiheitsstrafen verjähren nicht.
Die Verjährungsfrist beträgt
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30 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 119 Monaten
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20 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 90 Monaten
Ordnungswidrigkeiten wie nicht bezahlte Tankrechnungen fallen nicht unter die Verjährungsfristen.
Die Verjährung ruht solange dem Verurteilten Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung bewilligt ist.
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
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§37 Waffengesetz
Wer eine Waffe ohne erforderliche Lizenz besitzt oder führt, macht sich des illegalen Waffenbesitzes strafbar.​
Wer eine legale oder illegale Waffe ohne entsprechende Lizenz veräußert oder erwirbt, macht sich des illegalen Waffenhandels strafbar.
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Die illegale Weitergabe von Waffen ohne Gegenleistung zählt ebenfalls als illegaler Waffenhandel.
Eine illegale Waffe ist eine
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nicht frei verkäufliche Waffe​​